Inhalt
- Ausgangslage und Problemstellung
- Systemseitiges Verhalten in edlohn
-
Die drei Anwendungsfälle und was Sie jeweils tun müssen
- Anwendungsfall 1: PUEG-Korrekturen wurden noch nicht durchgeführt und sollen auch nicht mehr nachgeholt werden – aber der Arbeitnehmer muss aus einem anderen Grund in Korrektur
- Anwendungsfall 2: PUEG-Korrekturen wurden bereits durchgeführt – und der Arbeitnehmer muss jetzt erneut aus einem anderen Grund in Korrektur
- Anwendungsfall 3: PUEG-Korrekturen wurden noch nicht durchgeführt und sollen jetzt nachgeholt werden (und ggf. soll auch die Korrektur aus anderem Grund mitbeachtet werden
- Vorgehensweise zum Abgleich der erstellen Lohnsteuerbescheinigungen mit dem Lohnkonto.
Ausgangslage und Problemstellung
- Mit dem Start des elektronischen Abrufverfahrens DaBPV/PUEG im Juli 2025 wurden für alle aktiven Arbeitnehmer automatisch Abo-Anmeldungen durchgeführt.
- In einigen Fällen hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dabei mehr berücksichtigungsfähige Kinder zurückgemeldet, als bisher in der Entgeltabrechnung hinterlegt waren.
- Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes war in diesen Fällen eine Korrektur der Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend bis Juli 2023 vorzunehmen.
- Zum Zeitpunkt, als die ersten Korrekturen durchgeführt wurden, gab es noch keine abschließende Verwaltungsauffassung zur Frage, wie die Lohnsteuer dabei zu behandeln ist. Da Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auf die Vorsorgepauschale und damit auf den Lohnsteuerabzug wirken, hat edlohn bei diesen Korrekturen systemseitig die Lohnsteuer neu berechnet und entsprechend neue Lohnsteuerbescheinigungen erstellt.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 28. November 2025 wurde dann jedoch nachträglich festgelegt, dass in diesen Fällen keine rückwirkende Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen ist.
- Nun kann es vorkommen, dass für einen Arbeitnehmer zusätzlich eine Korrektur in den Jahren 2023 oder 2024 aus einem anderen Grund notwendig wird – z. B. wegen Gefahrtarif-Änderungen oder KUG-Anpassungen.
Systemseitiges Verhalten in edlohn
Abo-Abruf und Historienabfrage – was ist der Unterschied?
Für das Verständnis der folgenden Anwendungsfälle ist es wichtig, zwischen zwei verschiedenen Abfragearten zu unterscheiden:
- Abo-Abruf: Der Abo-Abruf sorgt dafür, dass Sie künftig automatisch über Änderungen der Kinderzahl informiert werden. Die zurückgemeldeten Werte gelten ab dem aktuellen Abrechnungsmonat und werden automatisch in der Abrechnung verwendet. Eine rückwirkende Übernahme der Werte erfolgt dabei nicht. Beispiel: Wird ein Abo-Abruf im Januar 2026 gestartet, gelten die zurückgemeldeten Werte automatisch ab Januar 2026 – frühere Abrechnungsmonate bleiben unverändert.
- Historienabfrage: Die Historienabfrage ist eine einmalige Abfrage für vergangene Zeiträume. Sie liefert zurück, welche Kinderzahl rückwirkend ab Juli 2023 gültig war. Die zurückgemeldeten Werte werden nicht automatisch übernommen – der Anwender prüft das Ergebnis und entscheidet selbst, ob eine rückwirkende Korrektur vorgenommen werden soll. Setzt er den Arbeitnehmer daraufhin in Korrektur, werden die zurückgemeldeten Werte automatisch für alle Monate bis zu dem Monat übernommen, ab dem die Korrektur gesetzt wird.
Was passiert aktuell, wenn Sie in 2023/2024/2025 korrigieren?
| Situation | Systemverhalten |
| Korrekturen in 2023 / 2024 (egal aus welchem Grund) | Die Lohnsteuer wird erneut neu berechnet und eine neue Lohnsteuerbescheinigung wird erstellt. |
| Korrekturen in 2025 mit Entstehungsprinzip = Nein (Standard) | Keine neue Lohnsteuerberechnung im Jahr 2025 aufgrund geänderter PV-Parameter. |
| Korrekturen in 2025 mit Entstehungsprinzip = Ja | Die Lohnsteuer wird im Jahr 2025 weiterhin neu berechnet, eine neue Lohnsteuerbescheinigung für 2025 wird erstellt. |
Hinweis: edlohn kann das Systemverhalten für die abgeschlossenen Jahre 2023 und 2024 nicht nachträglich anpassen. Eine solche Rückabwicklung würde tief in bereits abgeschlossene Abrechnungsprozesse eingreifen und birgt ein hohes Risiko für Folgefehler.
Was bedeutet das für die Lohnsteuerbescheinigung?
Immer wenn Sie in den Jahren 2023 oder 2024 eine Korrektur vornehmen – aus welchem Grund auch immer – wird systemseitig eine neue Lohnsteuerberechnung durchgeführt und ggf. eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt. Diese kann von der ursprünglichen abweichen. Prüfen Sie die Lohnsteuerbescheinigung daher nach jeder Korrektur sorgfältig.
Die drei Anwendungsfälle und was Sie jeweils tun müssen
Prüfen Sie nach jeder Korrektur in den Jahren 2023 oder 2024 die erstellte Lohnsteuerbescheinigung. Da edlohn bei jeder Korrektur in diesen Jahren systemseitig die Lohnsteuer neu berechnet, kann die Bescheinigung Werte enthalten, die im Einzelfall geprüft werden sollten. Vergleichen Sie die Bescheinigungswerte mit den Einträgen im Lohnkonto.
Anwendungsfall 1: PUEG-Korrekturen wurden noch nicht durchgeführt und sollen auch nicht mehr nachgeholt werden – aber der Arbeitnehmer muss aus einem anderen Grund in Korrektur
Beschreibung der Situation: Die Historienabfrage hat zwar Abweichungen bei der Kinderanzahl ergeben, Sie haben diese Korrekturen aber bisher nicht vorgenommen und möchten das auch weiterhin nicht tun. Gleichzeitig müssen Sie den Arbeitnehmer aus einem anderen Grund korrigieren (z. B. wegen einer Gefahrtarif-Änderung oder einer KUG-Anpassung).
Ihr Ziel: Die Korrektur soll ausschließlich wegen des anderen Sachverhalts erfolgen. Die DaBPV/PUEG-Rückmeldung soll dabei ignoriert werden.
So gehen Sie vor:
- Ignorieren Sie die Rückmeldung aus der Historienabfrage.
- Setzen Sie den Arbeitnehmer auf Korrektur bis zu dem Abrechnungsmonat, für den die anderen Änderungen gelten sollen.
- Öffnen Sie die Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers und navigieren Sie zu: SV-Merkmale > Pflegeversicherung/Elterneigenschaft.
- Setzen Sie das Merkmal „Rückmeldung DaBPV/PUEG verwenden" auf Nein.
- Führen Sie die notwendigen Änderungen wegen des anderen Sachverhalts durch.
- Berechnen Sie zunächst den Arbeitnehmer.
- Prüfen Sie die Änderungen und die ggf. erstellte Lohnsteuerbescheinigung.
- Rechnen Sie den Arbeitnehmer erneut ab.
Ergebnis: Sofern aufgrund der Korrektur des anderen Sachverhalts neue Lohnsteuerbescheinigungen entstehen, spiegeln diese ausschließlich die Änderungen aus dem anderen Sachverhalt wider. Die DaBPV/PUEG-Abweichungen werden nicht korrigiert und fließen nicht ein.
Anwendungsfall 2: PUEG-Korrekturen wurden bereits durchgeführt – und der Arbeitnehmer muss jetzt erneut aus einem anderen Grund in Korrektur
Beschreibung der Situation: Sie haben die Korrekturen aus dem DaBPV/PUEG-Verfahren für diesen Arbeitnehmer bereits durchgeführt. Nun müssen Sie ihn erneut in die Jahre 2023 oder 2024 korrigieren – diesmal aus einem anderen Grund.
Ihr Ziel: Die erneute Korrektur soll nur wegen des neuen Sachverhalts erfolgen. Die bereits vorgenommenen DaBPV/PUEG-Korrekturen sollen dabei nicht nochmals verändert werden.
So gehen Sie vor:
- Setzen Sie den Arbeitnehmer erneut auf Korrektur bis zu dem Monat, ab dem die neue Änderung gilt.
- Nehmen Sie die Änderungen wegen des anderen Sachverhalts vor.
- Prüfen Sie die gewünschte Einstellung des Merkmals „Berechnung nach dem Entstehungsprinzip“ in den Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers unter Steuermerkmale > Besonderheiten.
- Berechnen Sie zunächst den Arbeitnehmer.
- Prüfen Sie die Änderungen und die ggf. erstellte Lohnsteuerbescheinigung. (Vorgehensweise hier genau ansehen)
- Rechnen Sie den Arbeitnehmer erneut ab.
Ergebnis: Sofern aufgrund der Korrektur des anderen Sachverhalts neue Lohnsteuerbescheinigungen entstehen, spiegeln diese die Änderungen aus dem anderen Sachverhalt wider. Die DaBPV/PUEG-Abweichungen sind bereits berücksichtigt.
Anwendungsfall 3: PUEG-Korrekturen wurden noch nicht durchgeführt und sollen jetzt nachgeholt werden (und ggf. soll auch die Korrektur aus anderem Grund mitbeachtet werden)
Beschreibung der Situation: Sie haben die Korrekturen aus der Historienabfrage bisher noch nicht vorgenommen, möchten dies aber jetzt durchführen.
Ihr Ziel: Die rückwirkenden Korrekturen auf Basis der DaBPV/PUEG-Rückmeldung sollen jetzt vollständig durchgeführt werden, inklusive Korrekturen aus anderem Grunde.
Beachten Sie dabei Folgendes zur Lohnsteuer:
- Korrekturen in 2023 und 2024: Die Lohnsteuer wird systemseitig immer neu berechnet, eine neue Lohnsteuerbescheinigung entsteht. Das lässt sich nicht vermeiden.
- Korrekturen in 2025: Ob die Lohnsteuer für 2025 ebenfalls neu berechnet wird, hängt von der Einstellung des Merkmals „Entstehungsprinzip" ab:
- Entstehungsprinzip = Ja: Lohnsteuer wird auch für 2025 neu berechnet, neue Lohnsteuerbescheinigung für 2025 wird erstellt.
- Entstehungsprinzip = Nein: Lohnsteuer wird für 2023/2024 neu berechnet, aber nicht für 2025.
So gehen Sie vor:
- Setzen Sie den Arbeitnehmer auf Korrektur bis zu dem Monat, ab dem die neue Änderung gilt bzw. ab Juli 2023. Dadurch werden automatisch die geänderten Parameter aus der Historienabfrage übernommen.
- Nehmen Sie zudem die Änderungen wegen des anderen Sachverhalts vor.
- Berechnen Sie zunächst den Arbeitnehmer.
- Prüfen Sie im Anschluss die neu erstellte Lohnsteuerbescheinigung anhand der Werte im Lohnkonto (Vorgehensweise hier genau ansehen)
- Rechnen Sie den Arbeitnehmer erneut ab.
Hinweis: Sofern Sie eine Lohnsteuerbescheinigung ohne Neuberechnung der Lohnsteuer-Werte für die Jahre 2023 und 2024 übermitteln wollen, müssen Sie dies manuell über Elsteronline durchführen. Bei Unsicherheiten klären Sie dies vorab mit Ihrem zuständigen Finanzamt.
Vorgehensweise zum Abgleich der erstellen Lohnsteuerbescheinigungen mit dem Lohnkonto:
Beispiel: Sie wollen den Zeitraum 1.4.2023 bis 31.12.2025 abgleichen. Führen Sie folgende Schritte für jeden korrigierten Arbeitnehmer durch:
Schritt 1 – Summe der Werte aus den Lohnsteuerbescheinigungen
- Öffnen Sie mit Rechtsklick auf den Arbeitnehmer die Übersicht der erstellten Lohnsteuerbescheinigungen (LSt-Bescheinigungen). Über den Button „Gesamtansicht“ gelangen Sie in die Vorschau.
- Blättern Sie durch die zuletzt erstellten Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre, für die Sie den Abgleich durchführen wollen. Dabei ist Spalte "Monat" ausschlaggebend, welche LSt-Bescheinigungen sie auswählen. Bei Korrekturen wählen Sie die zuletzt erstellten Bescheinigungen.
- Summieren Sie (z.B. in Excel) die einzelnen Werte aus Zeile 4.
- Berechnen Sie die Summe über den gesamten Zeitraum.
Schritt 2 – Summe der Werte aus dem Lohnkonto
- Wechseln Sie in den zuletzt abgerechneten Monat des Jahres bei dem entsprechenden Arbeitnehmer. Zum Beispiel bei einem Abgleichszeitraum 1.4.2023 bis 31.12.2025 zunächst in den Dezember 2023.
- Über Auswertungen > Lohnkonto öffnen Sie das Lohnkonto des entsprechenden Jahres als PDF.
- Scrollen Sie zur Zeile „LSt – gesamt“ in dem Abschnitt „2.2 Individuelle Steuern“ und notieren Sie den Wert der Spalte „Summe“.
- Führen Sie das für den letzten Abrechnungsmonat jeden Jahres des Abgleichszeitraum durch.
- Berechnen Sie die Summe der einzelnen Werte über den gesamten Zeitraum.
Die Werte aus Schritt 1 und Schritt 2 sollten übereinstimmen.
Bei Abweichungen gehen Sie auf unsere Systemberatung zu.